Meides Rechtsanwalts-GmbH
Eckenheimer Landstraße 46 60318 Frankfurt am Main |
Z u s t e l l u n g e n werden nur an den Bevollmächtigten erbeten ! |
Vollmacht
In Sachen
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wegen
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wird hiermit Vollmacht erteilt :
1. zur Prozessführung (u.a. nach § 81
ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von
Widerklagen und zur Vertretung in verwaltungsbehördlichen Vor- und
Hauptverfahren; 2. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen
und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie
(für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit
ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO, zur Stellung von
Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von
Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren; 3.
zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei aussergerichtlichen Verhandlungen
aller Art (auch in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen
Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer); 4. zur Begründung und
Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von
einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) in Zusammenhang mir der
oben unter ”wegen . . . ” genannten Angelegenheit.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und
erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und
einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-,
Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und
Hinterlegungsverfahren sowie Konkurs- und Vergleichsverfahren über das
Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu
bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu
übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf
sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder aussergerichtliche Verhandlungen durch
Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und
Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der
Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen
sowie Akteneinsicht zu nehmen.
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( Ort Datum
Unterschrift Vollmachtgeber )
Hinweis : Außergerichtlich
und in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Kosten
alleine, wie insbesondere für die Zuziehung eines Beistandes oder
Prozessbevollmächtigten und wegen Zeitversäumnis. Eine Erstattung durch die
Gegenseite erfolgt in keinem Fall.
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